Skip to main content

Insights

Die Managerhaftung
Ein Risiko dem es sich zu entziehen lohnt.
RISIKOMANAGEMENT im Unternehmen

Managerhaftung

Entscheidungen unter Unsicherheit!?

Als Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Vorstand treffen Sie täglich viele Entscheidungen. Auch bei größter Sorgfalt können Fehler passieren. Bei den Krisen und Entwicklungen auf der ganzen Welt stehen Sie ständig vor neuen Herausforderungen. Gesetzliche Vorgaben ändern sich ständig und Sie können nicht immer up-to-date sein.

Falsche Entscheidungen der Directors und Officers (D+O) können ein Unternehmen viel Geld kosten. Wenn es an die Existenz des Unternehmens geht, werden einvernehmliche Lösungen oder der Verzicht auf Ansprüche gegen Entscheider immer unwahrscheinlicher.

Manche Experten erwarten eine höhere Anzahl an Insolvenzen. Prof. Dr. Wollmershäuser vom ifo Institut reklamiert, „das bloße Aussetzen der Antragspflicht hat jedoch nicht die wahren Ursachen möglicher Insolvenzen bekämpft, sondern nur zeitlich verschoben“. Experten sprechen davon, dass eine Insolvenzwelle droht. Wir glauben das nicht, aber wer weiß es schon genau. Das bedeutet „Unsicherheit“.

Generell gilt aber, dass ein Insolvenzverwalter immer prüft, ob Gelder beim Geschäftsführer geltend gemacht werden können. Auch frühere Entlastungsvereinbarungen greifen dann nicht mehr.

Unternehmensrisiko oder persönliches Risiko als Manager

Ein Risikotransfer ist immer dann sinnvoll, wenn Schadeneintritt und Ausmaß nicht oder nur mit hoher Unsicherheit kalkuliert werden können. Um diese Situation zu analysieren, benötigt man Sachverstand auf der Risiko- und Schadenseite sowie das „Verstehen“ der konkreten Mandantensituation.

Fest steht aber auch, dass Ihre unternehmerischen Entscheidungen durch einen Risikotransfer in eine D+O Versicherung einen Schutzschirm erhalten – für das Vermögen Ihres Unternehmens und Ihr Privatvermögen.

Vertrauen Sie auf unsere Expertise und unsere Erfahrungen in der Begleitung von zahlreichen D+O Schadenfällen unserer Mandanten, denn wir sind Risikomanager – mehr als Versicherungen.

Managerhaftung

Haftung vermeiden

Anspruchsgruppen unterhalten Verbindungen zu Ihrem Unternehmen. Aus diesen Verbindungen entstehen oder bestehen diverse vertragliche oder gesetzliche Haftungen.

Diese wirken auf das Unternehmen in unterschiedlicher Ausprägung. Aus diesen können jedoch auch Haftungen sich in das Privatvermögen der Organe erstrecken.

Zielsetzung ist es diese zu beurteilen und gemanagt Lösungen zuzuführen. 

„Die stetige Steigerung von Compliance-Anforderungen im Unternehmen führen zwangsläufig zur Zunahme von Ansprüchen gegen Unternehmenslenker.“

Fabian Grünewald, SMK AG
Haftungsquellen für Manager und Geschäftsführer

Ursprung von Haftungsrisiken

Der überwiegende Anteil von Ansprüchen in der D&O Versicherung hat seinen Ursprung an sogenannten Innenansprüchen. Organen wird dabei aus dem inneren Kreis einer Unternehmung Fehlverhalten vorgeworfen.

Ansprüche aus der sog. Außenhaftung realisieren sich z.B. insbesondere im Falle einer Insolvenz. Insolvenzverwalter sind verpflichtet jede Fehlentscheidung auf Schadenersatz der handelnden Organe hin zu überprüfen.

Wer braucht eine D+O Versicherung?

Eine D+O-Versicherung ist für Firmen unterschiedlichster Unternehmensformen geeignet und sinnvoll: von der Aktiengesellschaft, über die GmbH, bis hin zum Verein und der Stiftung. Kurzum, für alle Unternehmen oder Einrichtungen, bei denen es sich um eine juristische Person handelt.

Die D+O-Versicherung schützt Unternehmen vor den finanziellen Folgen falscher Entscheidungen. Das Unternehmen schließt die Versicherung ab und ist dadurch vor den Folgen der Fehler seiner Organe abgesichert.

Eine Überlegung die sich lohnt, denn die Kosten- / Nutzen- / Risikowahrscheinlichkeits-Betrachtung für eine D+O-Versicherung ist in den meisten Fällen sehr positiv. Unter Umständen können millionenschwere Schäden, die wir bereits bei, für und mit unseren Mandanten abgewickelt haben, auf der Agenda stehen.

Diese vielschichtigen Informationen möchten und können wir hier nicht für Ihre individuelle Situation darstellen. Deswegen, haben Sie Fragen oder sehen Sie einen unverbindlichen Beratungsbedarf, kommen Sie bitte auf Ihren Risikoanalysten bei SMK zu oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Uns ist es wichtig, diese Themen eingehend mit Ihnen besprechen zu können.

Möchten Sie den genauen Schutz und die damit verbundenen Kosten der D&O-Versicherung kennenlernen?

Unsere eigenentwickelten Versicherungsverträge und AGBs sind einzigartig auf dem Markt. Durch unseren klaren Fokus auf Mandantenbedürfnisse haben wir die Leistungs- aber auch die Preisseite fest im Griff.

Profitieren Sie von unserer Expertise, die sich in folgenden Schlüsselbereichen zeigt: 

  • das Verstehen Ihrer Position
  • die individuelle Beratung aus dem Verstehen heraus
  • die Auswahl des richtigen Risikotransfers
  • unsere exzellente Verbindung zu führenden D+O Versicherern
  • unsere Marktmacht und starke Positionen bei den Risikoträgern
  • die Begleitung im Vertrag und
    unsere partnerschaftliche Unterstützung im Schadenfall

Alle diese wesentlichen Attribute tragen wir als spezialisierter Risikomanager in unserer DNA.

icon cal

Jetzt unverbindlichen Termin vereinbaren

Wir beraten hoch professionell, ganzheitlich und nur in Branchen, in denen wir uns auch auskennen.

Wir leiten Sie weiter zu unserer Outlook-Terminvereinbarung

Faktencheck

Die Rechtsform GmbH/AG schützt mich doch!

Leider gilt dieser Schutz nur für Außenansprüche (z.B. Lieferanten / Gläubiger) und für den Geschäftsführer auch nur dann, wenn er immer perfekt gearbeitet hat. Die Realität zeigt aber, Organe machen (viele) Fehler, speziell, wenn sich das Unternehmen in der Krise befindet. Fazit: Die Rechtsform schützt das Organ nicht. Und selbst Abwehrkosten gegen falsche Anschuldigungen können existenzbedrohend werden.

Ich bin 100%iger Gesellschafter-Geschäftsführer. Ich nehme mich nicht selbst in Anspruch!

Stimmt schon, aber das interessiert weder den Insolvenzverwalter noch das Finanzamt und auch nicht den Sozialversicherungsträger. Die holen sich was ihnen zusteht.

Die Gesellschafter der Firma sind doch Familienmitglieder. Die nehmen mich nicht in Regress.

Haben Sie das in Ihrem Anstellungsvertrag stehen? Verzicht auf alle Ansprüche bei jedem Verschuldensgrad? Wenn nicht, kann sich das gute Verhältnis jederzeit ändern. Bei einer AG wäre so ein weitreichender Verzicht rechtlich gar nicht möglich. Und neben der Familie kommt dann im schlimmsten Fall der Insolvenzverwalter. Der verzichtet auf gar nichts.

Ich mache nichts falsch!

Die Rechtsprechung oder die wirtschaftliche Lage kann sich schnell ändern. Selbst die beste Organisation kann durch eine fremd verschuldete Krise überfordert werden. Viele Organe arbeiten sehr gut, doch zeigt die Schadenerfahrung, dass selbst die beste Organisation nicht vor Fehlern der Mitarbeitenden geschützt ist. Dann lautet der Vorwurf „Organisationsverschulden“. So landet der Fehler des Mitarbeiters dann doch wieder beim Geschäftsführer – auch beim Besten.

Ausführliche Informationen am Beispiel eines GmbH-Geschäftsführers
Managerhaftung


Wofür haftet der Geschäftsführer? Ein Überblick

Geschäftsführer sein – das ist eine gesellschaftlich angesehene und begehrte Stellung. Doch ein Preis dafür sind zahlreiche Pflichten, die bei mangelnder Kenntnis oder Erfüllung gefährlich werden könnten, vor allem in Krisen und im Konfliktfall, wo informelle Absprachen plötzlich nicht mehr zählen. Nachfolgend erfahren Sie, welche Gefahren im Haftungsdschungel drohen und wie Sie sie  erfolgreich abwenden.

Wen trifft die Haftung?

Zunächst haften die organschaftlichen, also durch Gesellschafterbeschluss bestellten Geschäftsführer. Daneben haften aber auch die sogenannten faktischen Geschäftsführer. Als faktischer Geschäftsführer gilt, wer mit Wissen der Gesellschaft tatsächlich Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt, ohne als solcher bestellt worden zu sein. Auch dieser sollte daher über bestehende Pflichten umfassend informiert sein.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haftet nicht nur der Geschäftsführer, der für die Pflicht verantwortlich war. Es haften alle Geschäftsführer gemeinschaftlich. Die Aufteilung der Geschäftsführung auf bestimmte Ressorts führt also nicht dazu, dass sich ein Geschäftsführer der Haftung für Pflichtverletzungen aus anderen Ressorts entziehen kann.

Umfang der Haftung

Im Falle einer Pflichtverletzung haftet der Geschäftsführer unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Haftung kann Dritten gegenüber nicht einseitig beschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung ist allein im Innenverhältnis zur Gesellschaft und nur für bestimmte Pflichten möglich. Schlimmstenfalls riskiert der Geschäftsführer bei Verletzung einer Pflicht also eine private Insolvenz.

Haftung bereits für leichte Fahrlässigkeit

Erschwerend kommt hinzu, dass der Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt, nicht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sondern bereits für jede leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat.

Gefährliche Beweislastumkehr

Wird gegenüber dem Geschäftsführer ein Haftungsanspruch geltend gemacht, trifft ihn eine gefährliche Beweislastumkehr. Das heißt, der Geschäftsführer muss darlegen und beweisen, dass sein Verhalten gerade nicht pflichtwidrig gewesen ist. Zwar hat der Geschäftsführer bei vielen unternehmerischen Entscheidungen einen weiten Ermessensspielraum – das ist das sogenannte Business Judgement Rule aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG analog. Dazu muss er allerdings darlegen, dass seine unternehmerische Entscheidung vorbereitet war und ausschließlich im Interesse des Unternehmens getroffen wurde. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer die Grundlagen seiner Entscheidungen laufend und nachvollziehbar dokumentiert. Zudem muss der Geschäftsführer beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, also, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten in gleicher Weise eingetreten wäre.
Um die strengen Beweisanforderungen innerhalb eines Prozesses erbringen zu können, ist es erforderlich, dass Sie die Beachtung Ihrer Pflichten und Ihre unternehmerischen Entscheidungen regelmäßig und detailliert dokumentieren.


Lange Verjährungsfristen bei Schadensersatzforderungen

Viele Schadensersatzforderungen, die aus einer Verletzung von Geschäftsführerpflichten heraus entstehen, unterliegen nicht der regelmäßigen Verjährungspflicht des § 195 BGB von drei Jahren, sondern einer längeren Verjährung. So verjähren z.B. Ansprüche aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers erst nach fünf Jahren, gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG. Das Haftungsrisiko besteht daher auch für länger zurückliegende Sachverhalte.

Wer kann Schadensersatzansprüche geltend machen?

Schadensersatzansprüche können je nach Art der Pflichtverletzung von der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder von Dritten gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden. Der Geschäftsführer, der seine Pflichten verletzt, unterliegt also nicht nur einer Innenhaftung, sondern – unter besonderen Umständen – auch einer Außenhaftung!

Schadensersatzforderung durch die Gesellschaft

Die gute Nachricht ist, dass eine Verletzung der meisten Pflichten zu einer Innenhaftung führt, bei der der Geschäftsführer also gegenüber der Gesellschaft haftet und nicht gegenüber Dritten. Vor allem die Haftung des Geschäftsführers aus der zentralen Pflichtennorm des § 43 Abs. 2 GmbHG ist ein Beispiel für eine solche Innenhaftung. Der Geschäftsführer, der eine hiernach bestehende Pflicht fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt, ist im Verhältnis zur Gesellschaft verpflichtet, den Schaden auszugleichen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs durch die Gesellschaft erfordert dabei grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 8 GmbHG).

Doch auch dann kann Ungemach drohen: Einzelne Gesellschafter können den Schadensersatzanspruch auch nach dem personengesellschaftsrechtlichen Vorbild der actio pro socio für die Gesellschaft geltend machen, soweit die Mehrheits-Gesellschafter es treuwidrig ablehnen, die Forderung gegen den Geschäftsführer durchzusetzen.

Ein Gesellschafterbeschluss ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Gesellschaft in der Insolvenz befindet und der Anspruch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird (BGH, Urt. V. 14.07.2004 – VIII ZR 224/02). Die Forderung wird dann unmittelbar und ohne weitere Voraussetzungen durchgesetzt. Die Gesellschafter können dann vor allem nicht mehr auf eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers verzichten (Siehe unten Ziffer 9).

Ein Zusammenwirken zwischen Geschäftsführer und der Gesellschaftermehrheit, die mit diesem sympathisieren und daher von einer Geltendmachung Abstand nehmen, kann die Inanspruchnahme des Geschäftsführers daher nicht mit Sicherheit verhindern. (Siehe auch weiter unten)

Schadensersatzforderung durch Gesellschafter

In einigen Konstellationen haftet der Geschäftsführer unmittelbar gegenüber den Gesellschaftern. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn zwischen dem Geschäftsführer und einem Gesellschafter ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, oder ein Gesellschafter einen Schaden geltend macht, der nicht zugleich auch ein Schaden der Gesellschaft ist.
Ein großes Haftungsrisiko kann den Geschäftsführern beim Eintritt von Investoren oder im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens drohen. Nämlich dann, wenn die Gesellschafter gegenüber dem neuen Investor oder Käufer bestimmte Garantien für den operativen Geschäftsbetrieb abgeben müssen. Häufig argumentieren insbesondere Altinvestoren, dass sie als bloße Geldgeber keinen umfangreichen Einblick in den operativen Geschäftsbetrieb haben und verlangen dann, dass die Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern die gleichen Garantien abgeben.
Schadensersatzforderung durch Dritte.

Schließlich gibt es einige Konstellationen, in denen der Geschäftsführer auch Dritten – beispielsweise den Gläubigern der Gesellschaft – für Schäden einzustehen hat.

Wichtigstes Beispiel für eine solche Einstandspflicht ist vor allem die Rechtsscheinhaftung, bei welcher derjenige haften muss, der einen falschen Rechtsschein gesetzt hat. So haftet der Geschäftsführer für falsche Angaben auf Geschäftsbriefen. Dies betrifft vor allem die Situation, in der der Geschäftsführer entgegen §§ 35a, 4 GmbHG Geschäftsbriefe verwendet und nicht auf die beschränkte Haftung der GmbH hinweist, bei denen also der Rechtsformzusatz fehlt. Der Geschäftsführer haftet dann entsprechend § 179 BGB unmittelbar den Gläubigern gegenüber, da er den Eindruck erweckt hat, dass zumindest eine natürliche Person unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens haftet (BGH, Urt. v. 03.02.1974 – II ZR 128/73).

Haftung aus culpa in contrahendo (c.i.c.)


Darüber hinaus ist eine Einstandspflicht des Geschäftsführers Dritten gegenüber auch dann möglich, wenn der Geschäftsführer bei den Vertragsverhandlungen ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat, durch welches der spätere Vertragsschluss erheblich beeinflusst wurde (§ 311 Abs. 2 S. 2 BGB).
Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Geschäftsführer eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Verbindlichkeiten und die Erfüllung des Geschäfts oder die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen bietet, die für den Willensentschluss des anderen
Teils bedeutsam ist (BGH, Urt. v. 13.06.2002 – VII ZR 30/01).

Haftung aus Delikt


Der Geschäftsführer unterliegt wie jeder andere auch der deliktischen Haftung unmittelbar gegenüber Dritten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht des Dritten widerrechtlich verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers aus Delikt kommt aber vor allem dann in Betracht, wenn er ein Schutzgesetz zugunsten eines Dritten verletzt (823 Abs. 2 BGB). Schutzgesetze sind vor allem strafbewährte Normen. Für den Geschäftsführer von herausragender Bedeutung ist hier die Verletzung der Insolvenzantragspflicht gemäß, die gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu einer Strafbarkeit führt.

Schließlich kann der Geschäftsführer in Ausnahmefällen auch direkt in Anspruch genommen werden, wenn der Dritte durch Handlungen von Mitarbeitern der Gesellschaft geschädigt wurde. Voraussetzung für eine Eigenhaftung des Geschäftsführers ist aber, dass er in vorwerfbarer Weise die ihm obliegenden Organisations- und Kontrollpflichten verletzt hat und diese Pflichten eine Art Garantenstellung zum Schutz des Dritten vor Gefährdung oder Verletzung seiner Schutzgüter darstellten.

Der BGH hat eine solche Eigenhaftung für den Fall angenommen, in dem ein Geschäftsführer den mit einem Lieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt bei der Weiterveräußerung durch die Akzeptierung eines Abtretungsverbots ins Leere laufen ließ (BGH, Urt. v. 05.12.1989 – VI ZR 335/88).

Wann wird die Haftung typischerweise geltend gemacht?

Wenn Geschäftsführerpflichten verletzt werden, bedeutet das nicht zwangsläufig auch eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers. Da die Geltendmachung von Haftungsansprüchen durch die Gesellschaft grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss erfordert und die Gesellschaft häufig kein Interesse an einer Inanspruchnahme des für die Gesellschaft wertvollen Geschäftsführers hat, wird auf eine Inanspruchnahme oft verzichtet.
Zum einen aber kann ein Verzicht unwirksam sein (siehe weiter unten) – zum anderen kann der Geschäftsführer auch leicht die Gunst der Gesellschafter verlieren.

Folgende Szenarien einer Inanspruchnahme sind typisch:

Haftung in der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft

Zu einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers wird es regelmäßig dann kommen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Hat der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, und besteht daher ein Anspruch der Gesellschaft auf Schadensersatz, wird dieser Anspruch – wenn nicht bereits durch die Gesellschaft selbst – dann aber in jedem Fall von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und durchgesetzt. Denn der Insolvenzverwalter ist gehalten, durch einen aussichtsreichen Geschäftsführerhaftungsprozess die Insolvenzmasse zu vergrößern.

Doch haftet der Geschäftsführer nicht nur für in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzungen, sondern auch für solche, die unmittelbar mit der Insolvenz des Unternehmens zusammenhängen. So kann insbesondere die Inanspruchnahme des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG drohen, wenn dieser beispielsweise Zahlungen getätigt hat, obwohl die Gesellschaft bereits überschuldet oder zahlungsunfähig war. Gleiches gilt für Zahlungen des Geschäftsführers an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten.

Zerwürfnis mit den Gesellschafter

Das Risiko einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Gesellschaft steigt auch dann, wenn es zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaftermehrheit zu sachlichen oder persönlichen Differenzen kommt. Um den
missliebigen Geschäftsführer loszuwerden, wird häufig nach einer Pflichtverletzung gesucht.

Neue Gesellschaftsstrukturen durch Eintritt von Investoren

Das Wohlwollen der Gesellschafter kann sich auch dann verändern, wenn sich der Gesellschafterbestand verändert, zum Beispiel, wenn neue Investoren im Zuge einer Beteiligung als Gesellschafter beitreten. So kann etwa eine Due Diligence zurückliegende Pflichtverletzungen aufdecken, die aufgrund der veränderten Mehrheitsverhältnisse auch durchgesetzt werden.

Kann auf Schadensersatzansprüche verzichtet werden?


Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs ist grundsätzlich möglich, da die Geschäftsführerhaftung – abgesehen von wichtigen Ausnahmen – zur Disposition der Gesellschafter steht (BGH, Urt. v. 16.09.2002 – II ZR 107/01). Der Verzicht betrifft dabei nur solche Ansprüche, die im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer bestehen und deren Geltendmachung von einem Gesellschafterbeschluss abhängt.

Häufig kommt es im Rahmen einer Entlastung des Geschäftsführers nach § 46 Nr. 5 Alt. 2 GmbHG zu einem Verzicht. In diesem Fall kann die Gesellschaft den Anspruch auf Schadensersatz insoweit nicht mehr geltend machen, als die zugrunde liegenden Vorfälle im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei sorgfältiger Prüfung erkennbar
waren.

Allerdings sind der Möglichkeit, auf einen Schadensersatzanspruch verzichten zu können oder den Geschäftsführer zu entlasten, wichtige und praxisrelevante Grenzen gesetzt.
Insbesondere können die Gesellschafter auf einen bestehenden Anspruch nicht verzichten, kann der Geschäftsführer also nicht entlastet werden, wenn dieser durch sein Fehlverhalten gegen eine zwingend zu beachtende Bestimmung des Gläubigerschutzes verstoßen hat und die Haftung zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.
Gläubigerschützend sind beispielsweise die Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung (§§ 30, 31 GmbHG). Veranlasst der Geschäftsführer zum Beispiel Zahlungen an die Gesellschafter unter Verstoß gegen § 30 GmbHG, können die Gesellschafter nicht auf den dadurch entstehenden Erstattungsanspruch verzichten.

Geht im Falle der Insolvenz die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer auf den Insolvenzverwalter über, wird dieser zu einem Haftungsverzicht in der Regel nicht bereit sein. Der Insolvenzverwalter kann sogar unter bestimmten Voraussetzungen einen zuvor von der Gesellschaft (durch einen Gesellschafterbeschluss) erklärten Haftungsverzicht rückwirkend anfechten.

Fazit

Ihnen als Geschäftsführer obliegen diverse Pflichten. Die Verletzung jeder einzelnen Pflicht kann eine vollumfängliche, unbeschränkte persönliche Haftung nach sich ziehen. Durch die Vielzahl dieser Pflichten steigt ihr Haftungsrisiko weiter.

Sie gehen als Geschäftsführer also täglich das Risiko ein, mit Ihrem gesamten Privatvermögen zu haften, sollten Sie eine Geschäftsführerpflicht verletzen. Wobei jede leichte Fahrlässigkeit genügt. Eine Haftung kann Sie selbst dann treffen, wenn Sie zwar nicht formell bestellter Geschäftsführer sind, aber als sogenannter faktischer Geschäftsführer lediglich Aufgaben eines Geschäftsführers übernehmen und als solcher auftreten.

Eine Inanspruchnahme ist dabei sowohl durch die Gesellschaft als auch durch die Gesellschafter oder außenstehende Dritte denkbar. Obgleich es möglich ist, dass die Gesellschafter auf eine Geltendmachung verzichten, bestehen von diesem Grundsatz wichtige Ausnahmen. Vor allem in der Insolvenz ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie in Anspruch genommen werden.

Um in einem Haftungsprozess den Beweis führen zu können, dass Sie sich pflichtgemäß verhalten und unternehmerische Entscheidungen vorbereitet haben, ist es erforderlich, dass Sie ihr Handeln ausführlich dokumentiert haben. Dies ist insbesondere sinnvoll, sollten Sie erst nach Ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, da Sie dann nur eingeschränkten Zugriff auf die Unterlagen der Gesellschaft haben werden.

D_O Statistik 2022
Was sagt die Statistik

Die D&O Versicherung in Zahlen

Wirtschaftliche Unsicherheit und schwierige Zeiten rufen nach Risikoreduzierung in den Unternehmen. Die Beitragseinnahmen der Versicherer haben sich in den Jahren 2021 und 2022 deutlich erhöht. Bestehende aber auch neu hinzukommende Policen befördern diese Entwicklung.

Auf der Schadenseite sieht man in den Perioden 2016,2017, 2018 und 2020 deutliche Verluste der Versicherer. 

Unterschätzen darf man gleichfalls auch nicht, dass die Schadenentwicklung u.U. Jahre nach dem Ereignis sich erst in Zahlen manifestiert.

Weitere Informationen

Wichtige Presseinhalte

Links und Tools zum Thema

gruenwald 5223ba0e
Experte und Autor
Fabian Grünewald
Leiter Brokerage der SMK Versicherungsmakler AG
Marco Gerth
Experte und Autor
Marco Gerth – Geschäftsführer der in:solutions consulting

Leistung der


Weitere Artikel zu


Button öffnet eine Outlook-Terminbuchung
Was wir tun

Die 4 wesentlichen Erfahrungen unserer Mandanten

100%

Ergebnis

Sie erhalten ein umfassendes Marktangebot zu allen hier vorgestellten Finanzinstrumenten. Ihre qualitative und quantitative Beurteilung sowie zahlreiche Optimierungsvorschläge verbessern Ihr Risikomanagement im Unternehmen signifikant.

0%

Kosten und keinen Stress

Unsere Vorleistung zur Beurteilung unserer Expertise ist kostenfrei. Für die Analyse selbst stellen Sie uns wesentliche Informationen Ihres Unternehmens zur Verfügung. Alles andere machen wir.

90%

Qualitätssteigerung

Unsere Erfahrungen und Daten aus mehr als 14.000 Projekten zeigen: In 90% unserer Analysen arbeiten wir wesentliche qualitative Verbesserungen zum IST-Stand heraus.

85%

Quantitative Besserstellung 

Auch auf der Preisseite zeigen unsere Daten erhebliches Verbesserungspotential. In 85 % unserer Analysen führt unsere SOLL-Beurteilung zu einer Steigerung Ihrer wirtschaftlichen Attraktivität.

SMK GROUP

Strategien, die über bloße Versicherungslösungen hinausgehen

Unsere Unternehmensgruppe und erprobte Netzwerke in vielen gemeinsamen Anwendungsfeldern und Projekten, garantieren Leistungsfähigkeit, die Sie bisher so noch nicht kennenlernten. Fordern Sie uns heraus!

SMK risk management
Innovative und zukunftsgewandte Strategien im Risikomanagement für Unternehmen.
Logo in:solutions consulting
Erfahren Sie, wie unsere Beratungsdienste Ihr Unternehmen in die Poleposition bringen können.
Logo Deutsche Firmenkredit Partner

Sichere, skalierbare IT Systeme und Prozesse, als Basis für Ihren Erfolg.

Kontakt

Unsere Experten sind für Sie da

Entscheiden Sie, wie Sie mit uns in Kontakt treten möchten. Wir freuen uns Sie kennen zu lernen und an Ihrer Seite zu stehen.
ico booking launch

Termin buchen

Buchen Sie direkt einen unverbindlichen Kennlerntermin via Teams.

ico mail

Nachricht senden

Senden Sie uns eine Nachricht. Wir kommen gerne auf Sie zu.